Meistens ist der Verdacht unbegründet
Die Schätzungen lauten, dass 5-10% aller in Deutschland geborenen Kinder Kuckuckskinder sind. Meistens sind sie durch einen Seitensprung entstanden und wurden dann dem Ehepartner untergeschoben. Schon für wenige 100 Euro können zweifelnde Männer Gewissheit erlangen, ob sie tatsächlich der leibliche Vater ihres Kindes sind. Innerhalb weniger Tage, mit "Express-Service" oft innerhalb von 24 Stunden, liefern die Labors das Ergebnis. Die Tests sind zu mehr als 99,99 Prozent sicher.
In ca. 80 Prozent der durchgeführten Tests sind die Väter auch die tatsächlichen Väter und der Verdacht erweist sich als unbegründet
Deutsche Rechtssprechung
2005 entschied der Bundesgerichtshof, dass heimliche DNA-Vaterschaftsanalysen weder als Beweis vor Gericht zulässig seien, noch als berechtigter Zweifel für ein Vaterschaftsanfechtungs-Verfahren dienen können. Denn derartige Tests verletzten das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Damit der Test gerichtlich verwertbar ist, bedürfe er der Zustimmung entweder des Kindes selbst oder bei Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung kann nur durch eine gerichtliche Anordnung ersetzt werden, eine solche kann erfolgen nur im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses und nur bei begründetem Verdacht. Mit seiner Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof die bisher geltende Praxis, von der lediglich das Amtsgericht München in einer Entscheidung im Jahr 2003 (Gz.: 17HK 0 344/03) abzuweichen versuchte.
Diese Problematik stellt sich nur für den Fall, in den die Vaterschaft durch das Gesetz vermutet wird (weil die Eltern miteinander verheiratet sind) oder vom Vater anerkannt wurde. Männer, die "nur" Gewissheit haben wollen, sind nicht klagebefugt und ausgeschlossen.
Männer die vor Gericht ihre Vaterschaft anfechten, müssen nach der Rechtsprechung konkrete Verdachtsgründe für eine Anfechtung geltend machen, um eine gerichtliche Anordnung eines Vaterschaftstests zu erwirken und dürfen sich dabei nicht auf das Ergebnis eines heimlichen Tests berufen. Als Verdachtsmomente sind z.B. denkbar:
- nachweislich kein sexueller Kontakt mit der Mutter zum Zeugungszeitpunkt
- eine nachweisliche räumliche Trennung zum Zeugungszeitpunkt
- Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt
Daraufhin kann das Familiengericht einen Vaterschaftstest anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist. Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit dem eigenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis darauf, dass eine Verwandtschaft ausgeschlossen werden kann.
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